Aktuelles

Verstärkung unseres Teams!

von Rechtsanwalt Christl

Wir begrüßen Herrn RA Matthias Wagner am 01.07.2022 in unserer Kanzlei und freuen uns auf eine erfolreiche Zusammenarbeit zum Wohle unserer Mandanten.

 

Die Tätigkeitsschwerpunkte von RA Wagner sind:

  • Privates Bau- und Architektenrecht
  • (Wirtschafts-) Strafrecht
  • Zivilrecht 

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Neuer Bußgeldkatalog

von Rechtsanwalt Christl

Seit dem 09.11.2021 gilt ein deutlich verschärfter Bußgeldkatalog.

 

Vor allem Temposünder müssen künftig tiefer in die Tasche greifen. Seit dem 09.11.2021 gilt der neue Bußgeldkatalog der Straßenverkehrsordnung. Somit wird ein von der Verkehrsministerkonferenz und Bundesverkehrsminister einstimmig getroffener Beschluss zur Änderung der BKAtV nach fast zwei Jahren umgesetzt.

Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße

Die neuen Fahrverbote kommen zwar nun doch nicht - Geschwindigkeitsüberschreitungen werden ab dem 09.11.2021 aber deutlich teurer. Die folgende Tabelle enthält die neuen Werte für normale Pkw bis 3,5 Tonnen. Die Werte für Pkw mit Anhänger, Lkw und für Gefahrguttransporte sind ebenfalls gestiegen.

 

Die Werte für Pkw mit Anhänger, Lkw und für Gefahrguttransporte sind ebenfalls gestiegen.

Überschreitung in km/h

Geldbuße in Euro innerorts (alter Wert in Klammern)

Geldbuße in Euro außerorts (alter Wert in Klammern)

Punkte

Fahrverbot

Bis 10

30 (15)

20 (10)

-

-

11 – 15

50 (25)

40 (20)

-

-

16 – 20

70 (35)

60 (30)

-

-

21 - 25

115 (80)

100 (70)

1

-

26 – 30

180 (100)

150 (80)

1

1 Monat

31 – 40

260 (160)

200 (120)

1

1 Monat

41 – 50

400 (200)

320 (160)

2

1 Monat

51 – 60

560 (280)

480 (240)

2

2 Monate innerorts

1 Monat außerorts

61 – 70

700 (480)

600 (440)

2

3 Monate innerorts

2 Monate außerorts

Über 70

800 (680)

700 (600)

2

3 Monate

 

Zu schnelles Fahren wird also deutlich teurer.

 

Ebenfalls teurer wird das Parken auf Gehwegen oder linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge. Gleichfalls auch das sogenannte Auto-Posing – also das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren. Hier sind jeweils Bußgelder bis zu 100 Euro vorgesehen.

Lkws dürfen innerorts nur noch in Schrittgeschwindigkeit abbiegen. Weitere Regelungen gibt es z.B. für E-Scooter-Fahrer.

Der Gesetzgeber hat aber auch eine weitere Sanktion eingeführt: Wer keine Rettungsgasse bildet, muss 200,00 € Bußgeld bezahlen, erhält zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot. Wer allein oder im Windschatten eines Rettungsfahrzeugs durch die Rettungsgasse fährt, muss 320,00 € bezahlen.

 

Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- oder Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt und bei einer Gefährdung durch Abbiegevorgänge außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

 

Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, an der linken Seite angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird jetzt mit bis zu € 100,00 Geldbuße sanktioniert.

 

Fahrverbote

Nach wie vor ist ein Fahrverbot erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 41 km/h oder bei Wiederholungstätern, die zwei Mal innerhalb eines Jahres mit mehr als 26 km/h gemessen worden sind, vorgesehen.

 

Gefahr des stark steigenden Punktekontos „in Flensburg“

 

Ein Bußgeld ab € 60,00 – egal ob Geschwindigkeits-, Abstands- oder Parkverstoß (entscheidend ist hier Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung) – führt meist zu einem Punkt im Fahreignungsregister (=FAER: geführt in Flensburg). Die dargestellte Verschärfung der Bußgeldkatalogverordnung dürfte damit zu mehr einzutragenden Punkten führen. Bereits seit dem Mai 2014 gilt, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese kann erst nach 6 Monaten und Vorlage eines „positiven“ MPU-Gutachtens wieder neu erteilt werden.

 

Prüfung des Vorwurfes / Bußgeldbescheids

 

Grundsätzlich empfiehlt es sich, insbesondere wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen - jeden Bußgeldbescheid überprüfen lassen. Nach Akteneinsicht, die nur einem Verteidiger gewährt wird, kann beurteilt werden, ob die Punkte eingetragen oder diese vermieden werden können.

 

Wegfall des Fahrverbots

Für viele Betroffene ist ein verhängtes Fahrverbot das weitaus größere Übel. Ein Fahrverbot kann für Betroffene eine wirtschaftliche Existenzgefährdung bedeuten. Ist die wirtschaftliche Existenz gefährdet, kann jedoch die Behörde oder das Gericht ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots absehen. Bei rechtzeitiger Weichenstellung und kompetenter Beratung und Vertretung ist es immer wieder möglich, ein Fahrverbot abzuwenden.

Grundsätzlich kann von der Verhängung eines Fahrverbotes im Einzelfall nämlich abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder das Fahrverbot unverhältnismäßig ist. Dies kann unter anderem bei Selbstständigen in Betracht kommen, die für ihre Berufsausübung auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind.

Nachdem die Rechtsprechung hier relativ kompliziert und auch streng ist, ist es für den Laien meist äußerst schwierig, sich sinnvoll zu verteidigen. Hier empfiehlt es sich, fachkundige Beratung und Vertretung zu sichern. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist in derartigen Ordnungswidrigkeitenverfahren die erste Wahl.

 

Gerne stehen wir Ihnen bei Bedarf zur Verfügung!

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Kein Regelfahrverbot nach StVO Novelle ? Verstoß gegen das sog. Zitiergebot

von Rechtsanwalt Christl

Kein Regelfahrverbot nach StVO Novelle ?  Verstoß gegen das sog. Zitiergebot

Erst kürzlich haben wir Sie über die sog. StVO-Novelle informiert. Nunmehr könnten viele Betroffene von einem Verstoß gegen das sogenannten Zitiergebot profitieren.

In der Präambel der 54. Änderungsverordnung – der „fahrradfreundlichen StVO-Reform“ – wurden bei Erlass der Verordnung nicht alle zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt wurden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte – zwar in einem anderem Zusammenhang – schon in seiner Entscheidung vom 06.07.1999 (2 BvF 3/90) geurteilt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz S. 3 Grundgesetz (=GG) zur Nichtigkeit der Verordnung führt. Das Bundesverfassungsgericht ist bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot wegen dessen Funktion streng! Danach führt der Verstoß zur Nichtigkeit der Verordnung. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Verstoß wahrscheinlich um ein rein redaktionelles Versehen handelt, das seinen Grund im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren hat. Die Änderungen bei den Fahrverboten sind nämlich erst auf Initiative des Bundesrats nachträglich in die Verordnung aufgenommen worden.

Vorliegend wurden hier zwar unter anderem § 26 a Abs. 1 Nr.1 (neue Verwarnungen) und Nr. 2 (neue Bußgelder) StVG genannt, nicht jedoch der § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StVO, was für eine wirksame Erweiterung der Regelfahrverbote durch § 4 BKatV aber unseres Erachtens unbedingt notwendig gewesen wäre.

Daher liegt bei der aktuellen Änderung unseres Erachtens eindeutig ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor. Die Beachtung des Zitiergebots ist eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung und nicht bloß eine reine Ordnungsvorschrift.

Der Verstoß führt wegen des Verfassungsrangs des Zitiergebots zur Unwirksamkeit von Anfang an (ex tunc).

Dies umfasst nur die nachfolgend aufgezählten Fahrverbotsregelungen des § 4 Abs. 1 BKatV, so dass folgende neue Regelfahrverbot nicht verhängt werden können:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h bis 30 km/h innerorts
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen von 26 km/h bis 40 km/h außerorts
  • Nichtbilden der Rettungsgasse als Grundtatbestand (ohne Behinderung/ohne Gefährdung)
  • Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte (alle Tatbestände)
  • Gefährliches Abbiegen

 

Schon im Jahr 2010, bei der damals als „Schilderwald-Novelle“ bekanntgewordenen Gesetzesänderung wurde eine Ermächtigungsgrundlage für neue Verkehrsschilder falsch zitiert. Damals musste Bundesverkehrsminister Ramsauer die Nichtigkeit erklären und hatte die weitere Geltung des alten Rechts deklariert.

Das Gleiche könnte nunmehr geschehen.

Die Nichtigkeit der Neuregelung hat zur Folge, dass die Verteidigung frühzeitig darauf aufmerksam machen kann, dass die oben benannten Taten weiterhin zwar mit den neuen Bußgeldsätzen, aber eben nicht mit einem Regelfahrverbot geahndet werden können.

Alle Betroffenen eines Bußgeldverfahrens mit Tattag ab dem 28.04.2020 sollten Folgendes beachten:

Anhörung:

Befinden Sie sich in einer Anhörungsphase wegen einer vorbenannten Ordnungswidrigkeit, sollte die zuständige Bußgeldstelle nach Kenntnis der Nichtigkeit die bisherigen Regelungen anwenden, die hier kein Regelfahrverbot vorsahen. Ihr Bußgeldverfahren zwar nicht eingestellt, sollte allerdings auf Basis des § 4 BKatV in der alten Fassung angewandt werden. Gerne stehen wir Ihnen hier unterstützend zur Seite.

Nach Erlass des Bußgeldbescheids:

Wurde bei Ihnen bereits ein Bußgeldbescheid erlassen, so sollten Sie unbedingt die 14-tägigen Einspruchsfrist nutzen, um einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und eine Änderung der Rechtsfolgen durch Aufhebung des Regelfahrverbotes verlangen.

Rechtskräftiges Bußgeldverfahren – Fahrverbot aber noch nicht angetreten

Aber selbst wenn Sie bereits rechtskräftig verurteilt wurden, das Fahrverbot aber noch nicht angetreten haben, gibt es Möglichkeiten. Hier stehen wir Ihnen sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtskräftiges Bußgeldverfahren – Fahrverbot befindet sich bereits in der Vollstreckung

Bei einem bereits in der Vollstreckung stehenden Fahrverbot sollten Sie sich schnell anwaltliche Hilfe holen. Auch hier gibt es ggf. noch Chancen, die Aufhebung der Entscheidung und die Herausgabe des Führerscheins zu erreichen.

 

Für Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Christl

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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StVO-Novelle - Fahverbote bereits ab 21km/h Überschreitung

von Rechtsanwalt Christl

StVO-Novelle – Regelfahrverbot bereits bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen

 

Die StVO-Novelle ist nach Langem Wartem endlich in Kraft. Seit kurzem gelten die neuen Regeln.

Wer gegen die Regelungen der geänderten Straßenverkehrsordnung verstößt und dabei erwischt wird, muss mit neuen, teils drastisch gestiegenen Bußgeldern rechnen. Des Weiteren kann die Fahrerlaubnisbehörde nunmehr schon bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Fahverbot verhängen.

Neue Bußgelder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Mit der StVO-Novelle, möchte der Gesetzgeber den Straßenverkehr sicherer gestalten. Deswegen werden unter anderem Verstöße gegen das Tempolimit noch härter geahndet.

Bei geringeren Überschreitungen um bis zu 20 km/h gelten nun neue höhere Bußgelder. Die Regelsätze haben sich hier verdoppelt.

Neu ist auch, dass innerorts nun schon ab 21 km/h zu schnell ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann und außerorts ab 26 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung.

Die folgenden beiden Tabellen geben einen Überblick über die Regel-Sanktionen nach der StVO-Novelle.

Geschwindigkeitsverstöße innerorts mit dem PKW

Geschwindigkeitsverstoß

Regel-Geldbuße

Punkte im FAER

Fahrverbot

... bis 10 km/h

30 €

 

 

... 11 - 15 km/h

50 €

 

 

... 16 - 20 km/h

70 €

 

 

... 21 - 25 km/h

80 €

1

1 Monat

... 26 - 30 km/h

100 €

1

1 Monat

... 31 - 40 km/h

160 €

2

1 Monat

... 41 - 50 km/h

200 €

2

1 Monat

... 51 - 60 km/h

280 €

2

2 Monate

... 61 - 70 km/h

480 €

2

3 Monate

über 70 km/h

680 €

2

3 Monate

Geschwindigkeitsverstöße außerorts mit dem PKW

Geschwindigkeitsverstoß

Regel-Geldbuße

Punkte im FAER

Fahrverbot

… bis 10 km/h

20 €

 

 

… 11 - 15 km/h

40 €

 

 

… 16 - 20 km/h

60 €

 

 

… 21 - 25 km/h

70 €

1

 

… 26 - 30 km/h

80 €

1

1 Monat

… 31 - 40 km/h

120 €

1

1 Monat

… 41 - 50 km/h

160 €

2

1 Monat

… 51 - 60 km/h

240 €

2

1 Monat

… 61 - 70 km/h

440 €

2

2 Monate

über 70 km/h

600 €

2

3 Monate

 

Der Verordnungsgeber hat die Gelegenheit der StVO-Novelle also genutzt und die Rechtsfolgen bei Geschwindigkeitsüberschreitung massiv verschärft. Die Erhöhung der Regelgeldbußen und Absenkung der Grenzwerte für die Anordnung eines Regelfahrverbots beruhen auf einer Initiative des Bundesrats (BR-Drucks 591/19 [B], S. 30).

Die Schwellenwerte für die Anordnung eines Fahrverbots bei Verstößen außerhalb beschlossener Ortschaften wurden also von früher 41 km/h auf nun 26 km/h und bei innerörtlichen Überschreitungen von 31 km/h auf 21 km/h abgesenkt.

In Zukunft ist es daher auch für den durchschnittlichen Autofahrer leider – trotz der üblichen Sorgfalt – noch leichter möglich, dass ein Regelfahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt wird.

Viele Verkehrsteilnehmer überschreiten z.B. bei Ihnen unbekannten Strecken fahrlässig die Geschwindigkeit.

Wohl beinahe jeder kennt die Situation. Man ist auswärts unterwegs und kennt die Gegebenheiten nicht. Man achtet auf den Verkehr. Wie leicht hat man dann ein Verkehrsschild übersehen und schon fährt man z.B. bei zuvor noch erlaubten 50 km/h infolge einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h schon 20 km/h zu schnell. Ist man dann noch 1 km/h zu schnell, fährt man also 51 km/h bei unerkannt nur erlaubten 30 km/h, wird zukünftig wohl ein Regelfahrverbot verhängt werden.

Ein anderes Thema ist, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass erst auf Anregung des Bundesrates die Absenkung der Grenzwerte für die Anordnung des Regelfahrverbots nach Geschwindigkeitsverstößen eingefügt wurde.

Der Bundesrat hat als Begründung genannt (BT-Drucks 591/19 [B], S. 32), dass die derzeitigen Bußgeldsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht in ausreichendem Maße geeignet, seien, verkehrsadäquates Verhalten zur Vermeidung von Gefährdungen zu regulieren und Verletzungen der StVO sinnvoll zu ahnden. Höhere Bußgeldsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen führten zu mehr regelkonformem Verhalten und seien insofern geeignet, Unfälle mit Verletzten und Toten zu vermeiden. Zudem sei die Anordnung von Fahrverboten innerhalb geschlossener Ortschaften einheitlich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h geboten, um die notwendige Lenkungswirkung entfalten zu können.

Mag auch jede Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich gefahrerhöhend sein. Diese Begründung überzeug aber nicht. Es wird bislang nicht belegt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts zwischen 21km/h und 30 km/h und außerorts zwischen 26km/h und 40 km/h ein derartiges Gefahrenpotenzial besitzen, dass hierauf mit einem Fahrverbot reagiert werden muss.

 

Es scheint auch keine statistisch erhobenen und der Höhe der Geschwindigkeitsverstöße nach aufgeschlüsselten Zahlen zu Verkehrsunfällen der Überschreitung zu geben (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 8, Reihe 7. Verkehr: Verkehrsunfälle, Januar 2020, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/Publikationen/Downloads-Verkehrsunfaelle/verkehrsunfaelle-monat-2080700201014.pdf?__blob=publicationFile).

Zwar dürfen insbesondere Verstöße zwischen 21km/h und 30 km/h im städtischen Bereich nicht passieren. Diese können aber durchaus auf einer einfachen Nachlässigkeit beruhen, ohne dass ein sogenanntes fahrverbotsausschließendes Augenblicksversagen vorliegt. Insbesondere in den immer mehr ausgewiesenen Tempo-30-Zonen kann es leider sehr leicht zu solchen Situationen kommen.

Es fehlt bislang zumindest der Beweis dafür, dass hierauf präventiv mit der Anordnung eines Regelfahrverbots reagiert werden muss. Man muss aber mit der (derzeitigen) Entscheidung des Verordnungsgebers leben.

Sollten Sie also in diese missliche Situation einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommen, ist anzuraten, sich fachkundig beraten zu lassen.

In einigen Fällen ist trotz Verhängung eines Regelfahrverbots der Wegfall eines Fahrverbots möglich. Hier ist es sinnvoll, sich in fachkundige Beratung zu begeben.

Wir wünschen Ihnen allzeit gute Fahrt!

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Pauschalreisen & Corona

von Rechtsanwalt Christl

Anlässlich der Auswirkungen der CoVid-19-Pandemie/Coronavirus-Pandemie erhalten wir vermehrt Anfragen, was in rechtlicher Hinsicht gilt, wenn ein Flug oder eine Reise Coronavirus-bedingt abgesagt wurde bzw. werden musste.

Nachfolgend wollen wir Ihnen heute eine kurze Zusammenstellung von Antworten auf einige immer wiederkehrende Fragen geben.

 

Eine Pauschalreise gemäß § 651a BGB liegt vor, wenn Sie mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Hotel & Flug) zusammen gebucht haben. Auch eine Kreuzfahrt ist z.B. eine Pauschalreise im Sinne des BGB.  Tagesreisen sind dann Pauschalreisen, wenn der Reisepreis mehr als 500,00 Euro beträgt.

Grundsätzlich stehen Ihnen folgende Ansprüche zu:

Erstattung des Reisepreises gemäß § 651h BGB

Sagt der Veranstalter die Reise ab oder stornieren Sie die Reise aus wichtigem Grund, erhalten Sie den bereits bezahlten Reisepreis komplett erstattet. Allerdings bemerken wir derzeit, dass jedenfalls einige Reiseveranstalter die Erstattung verweigern oder „auf Zeit“ spielen.

Reiseabsage durch Veranstalter

Die Reise kann durch den Reiseveranstalter wegen der Coronavirus-Pandemie vor Reisebeginn abgesagt werden, wenn die Durchführung der Reise (z.B. Einreisbeschränkungen) nicht möglich oder erheblich beeinträchtigt ist. Der Veranstalter muss die Reisenden darüber aber unverzüglich informieren. Weiterhin hat er grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl abzusagen. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktritt, verliert er gemäß § 651h Abs. 4 S. 2 BGB seinen Anspruch auf den Reisepreis. Er muss Ihnen in diesen Fällen den bereits bezahlten Reisepreis oder eine Anzahlung auf den Reisepreis erstatten.

Stornierung Reise durch Reisenden

Wenn am Reiseziel sogenannte unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten,, die die Reise erheblich beeinträchtigen, können Sie Ihre Pauschalreise nach § 651h Abs. 3 BGB kostenlos stornieren. Hierbei sind stets die Gesamtumstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Sind Sie berechtigt, vom Reiservertrag wegen höherer Gewalt zurückzutreten, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis erstatten. Stornieren Sie ohne triftigen Grund oder treten Sie vorschnell von der Reise zurück, kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung oder Stornogebühren verlangen.

Weltweite Reisewarnung bis zum 14. Juni 2020

Spricht das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland für Ihr Reiseziel eine Reisewarnung aus, liegt darin ein außergewöhnlicher Umstand, der zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Am 17.03.2020 hat das Auswärtige Amt folgende weltweite Reisewarnung veröffentlicht:

"Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland wird derzeit gewarnt."

Ab dem 17.03.2020 dürfen Reisende zumindest kurz bevorstehende Reisen kostenlos stornieren. Die Reisewarnung wurde am 29.04.2020 bis einschließlich zum 14. Juni 2020 verlängert.

Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn Ihre Reise erst in einigen Wochen oder Monaten beginnen soll und für diese Zeit keine Reisewarnung vorliegt. Hier raten wir ganz klar vor einer vorschnellen Stornierung der Reise ab.

Hier muss man die weitere Entwicklung abwarten, auch wenn damit Unsicherheiten verbunden sind. Entspannt sich die Lage und eine Reise zum geplanten Reisebeginn bzw. die Durchführung der Reise ist möglich, bleiben Sie höchstwahrscheinlich auf den Stornokosten sitzen, ohne einen Gegenwert zu erhalten.

14-Tage-Frist zur Erstattung

Gemäß § 651h Abs. 5 BGB hat der Reiseveranstalter den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Frist zur Erstattung ist zwingend und darf nicht zum Nachteil des Kunden verlängert werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Reiseveranstalter selbst seine ggf. bereits geleisteten Zahlungen von der Fluggesellschaft oder dem Hotel zurückerhält. 

Erstattungspflicht auch bei außergewöhnlichem Umstand

Die gesetzlichen Regelungen zur Reisepreiserstattung gelten auch bzw. gerade für den Fall, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Der Veranstalter darf die Rückzahlung des Reisepreises also nicht mit dem Argument verweigern oder verzögern, dass außergewöhnliche Umstände oder höhere Gewalt vorliegen. Er darf Sie auch nicht an die Reiserücktrittsversicherung verweisen. Der Veranstalter kann zudem keine Stornierungsgebühr oder eine sonstige Entschädigung verlangen oder Sie zu einer Umbuchung oder zur eigenen Stornierung zwingen.

Veranstalter bietet nur Gutschein an?

Viele Reiseveranstalter bieten den Reisenden nur einen Gutschein als Erstattung oder die Umbuchung an. Hierauf müssen Sie sich nach derzeitiger Rechtslage aber nicht einlassen! Sie haben nach geltenden Recht einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises in Geld binnen 14 Tagen. Nehmen Sie einen Reisegutschein an, ist hierbei auch zu bedenken, dass einmal akzeptierte Gutscheine im Falle einer späteren Insolenz des Reisedienstleister regelmäßig vollkommen wertlos sind.

Plan der Bundesregierung zur Beschränkung der Reiserechte

Viele Reiseveranstalter und Flugbeförderungsunternehmen machen auf die Bundesregierung Druck. Die Reiselobby versucht eine sogenannte Gutscheinlösung für Pauschalreisen und Flugtickets durchsetzen. Die EU lehnt die Pläne ab.

Der für Verbraucherschutz zuständige belgische EU-Kommissar Reynders hat in einem Interview den Plänen der deutschen Regierung widersprochen. Die EU halte an der Entschädigungspflicht von Reiseveranstaltern und Airlines fest, so Reynders. Reiseveranstalter sollen die Kunden daher nicht gegen deren Willen auf Gutscheine verweisen dürfen. Für die EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean steht fest, dass die europäischen Fluggastrechte auch in der Corona-Krise erhalten bleiben müssen.

Allerdings kann sich gerade in Krisenzeiten und durch Lobbydruck die Rechtslage schnell ändern. Reisende, deren Reise vom Veranstalter abgesagt wurde, sollten sich daher schnell überlegen, ob Sie umgehend ihr Geld zurückfordern.

Die Gutscheinlösung ist aktuell (noch?) nur ein Vorschlag – mehr aber auch nicht.

Nachdem das deutsche Reiserecht der EU-Pauschalreise-Richtlinie entsprechen muss, kann die Bundesregierung die Gutscheinlösung aber nicht einfach so umsetzen. Die EU müsste die Gutscheinlösung einführen.

Stornokosten unzulässig

Da der Reiseveranstalter den kompletten Reisepreis erstatten muss, ist natürlich auch die Berechnung von Stornokosten, Stornogebühren oder Bearbeitungspauschalen u.ä. unzulässig. Die in den Allgemeinen Reisebedingungen aufgeführten Prozentsätze gelten nur für den Fall, dass Sie grundlos vom Reisevertrag zurücktreten.

Reiseveranstalter erstattet Reisepreis nicht?

Viele Reiseveranstalter verweigern die Erstattung des Reisepreises oder verzögern die Auszahlung in der Hoffnung, dass doch noch die Gutscheinpflicht von Seiten der EU kommt.

Entschädigung neben Reisepreiserstattung?

Sofern die Reise wegen der Corona-Krise ausfallen muss oder beeinträchtigt wurde haben Sie aber keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung (z.B. wegen entgangener Urlaubsfreude). Für solche Schadensersatzansprüche kann sich der Veranstalter - im Gegensatz zur Minderung - auf außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt) berufen. Etwas anderes gilt, wenn der Reiseveranstalter Pflichten verletzt hat, sich also z.B. nicht um die Rückbeförderung der Urlauber gekümmert hat.

Reiserücktrittversicherung

Achtung: Viele Reisende denken, dass das Coronavirus und die damit einhergehende Pandemie ein typischer Fall für die Reiserücktrittskostenversicherung ist. Das ist leider ein Trugschluss. In den meisten Versicherungsbedingungen sind die Gefahren von Pandemien und/oder Epidemien nämlich ausgeschlossen. Sehen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nach.

Zu beachten ist auch, dass die bloße Angst vor einer Erkrankung kein Grund für einen Reiserücktritt ist.

Wichtig: Damit die Reiserücktrittskostenversicherung bezahlt, müssen Sie die Reise unverzüglich stornieren und dies umgehend der Versicherung anzeigen. Außerdem müssen Sie die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachweisen. Die Versicherungen stellen hieran leider sehr hohe Anforderungen. Es muss meist eine schwerwiegende Krankheit vorliegen, die dann zur Reiseunfähigkeit führt.

Im Übrigen gilt: Wer sich eine nur eine Krankmeldung holt, ohne tatsächlich reiseunfähig zu sein, macht sich gegebenenfalls wegen Betrugs strafbar.

 

Fazit:  Wer wegen des Coronavirus (Covid-19 /SARS-CoV-2) seine Reise nicht antreten kann, sollte schnell handeln und sich entscheiden. Sind Sie unsicher, welche Rechte und Ansprüche Ihnen zustehen oder kommen Sie alleine nicht mehr weiter, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

 

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Aktuelles zur CORONA-Pandemie

von Rechtsanwalt Christl

Aufgrund der Corona-Virus-Pandemie haben wir einige hilfreiche Links für Sie zusammengestellt. Unter den nachfolgenden Links finden Sie Informationen zu Gesetzgebungsbestrebungen, Anträge für Arbeitsausfall sowie Kurzarbeitergeld, Anträge zur Soforthilfe sowie Informationen zu den Ausgangsbeschränkungen.

Einige rechtliche Fragen werden Ihnen bereits auf diesen Seiten beantwortet. Sehr gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen wie gewohnt zur Verfügung.

  • Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
  • Anzeige über Arbeitsausfall
  • Antrag auf Kurzarbeitergeld - Leistungsantrag -
  • Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie
  • Antrag auf Soforthilfe
  • Info-Blatt Umgang für getrenntlebende Eltern

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Ein Skandal und immer noch keine Entscheidung

von Rechtsanwalt Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg

Prozess um Geiselhöringer Wahlfälschung nimmt nach fast fünfmonatiger Pause neuen Anlauf...

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Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg ist Sonderermittler in Sachen NSU in Thüringen

von Rechtsanwalt Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg

"Unser 11. September"

Der Straubinger Bernd von Heintschel-Heinegg (73), einst Staatsanwalt und Richter am hiesigen Amtsgericht, bei seiner Pensionierung Vorsitzender Richter am Bayerischen Oberlandesgericht München, wurde jetzt in Thüringen zum Sonderermittler in Sachen NSU bestellt. Bernd von Heintschel-Heinegg gilt als ausgewiesener Fachmann auf diesem Gebiet. Wir sprachen mit ihm über diese heikle Aufgabe, seine gesellschaftspolitische Einschätzung und über den Alltag eines Pendlers zwischen Straubing und Erfurt.

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Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2019

von Rechtsanwältin Wittmann

Hier finden Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2019

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Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2018

von Rechtsanwältin Wittmann

Hier finden Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2018

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Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 01.01.2017

von Rechtsanwältin Wittmann

Seit 01.01.2017 besteht ein höherer Anspruch auf Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

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Sieg vor dem Bundesgerichtshof für unseren Mandanten 25.09.2013

von Rechtsanwältin Wittmann

Gebrauchtwagen-Garantie gilt auch bei Wartung in freier Werkstatt - BGH folgt Argumentation der Kanzlei Wittmann und Kollegen

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Aus aktuellem Anlass: Arbeitsrecht & Hochwasser Juni 2013

von Rechtsanwalt Christl

Straubing und der Landkreis befinden sich aufgrund der katastrophalen Zustände durch das Hochwasser im Ausnahmezustand. Das betrifft auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Nachfolgend möchten wir Ihnen daher in aller Kürze einige Hinweise zu diesem Problemfeld geben.

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Revolution im Arbeitsrecht und bei der Pflege von Familienangehörigen Frühjahr 2012

von Rechtsanwalt Wittmann

Unbeachtet von der Öffentlichkeit trat am 01.01.2012 das Familienpflegezeitgesetz in Kraft. Für die Arbeitswelt und für viele Arbeitsverhältnisse bringt dieses Gesetz erhebliche Veränderungen.

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Fristlos kündigen nach Diebstahl geringwertiger Gegenstände?

von Rechtsanwalt Wittmann

Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen machten in jüngster Vergangenheit Schlagzeilen. Ist bei der juristischen Bewertung nur die Frage entscheidend, welchen Wert die entwendeten Gegenstände hatten? Ist eine fristlose Entlassung gerechtfertigt? Rechtsanwalt Heinz Wittmann gibt die Anworten.

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