Pauschalreisen & Corona

von Rechtsanwalt Christl

Anlässlich der Auswirkungen der CoVid-19-Pandemie/Coronavirus-Pandemie erhalten wir vermehrt Anfragen, was in rechtlicher Hinsicht gilt, wenn ein Flug oder eine Reise Coronavirus-bedingt abgesagt wurde bzw. werden musste.

Nachfolgend wollen wir Ihnen heute eine kurze Zusammenstellung von Antworten auf einige immer wiederkehrende Fragen geben.

 

Eine Pauschalreise gemäß § 651a BGB liegt vor, wenn Sie mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Hotel & Flug) zusammen gebucht haben. Auch eine Kreuzfahrt ist z.B. eine Pauschalreise im Sinne des BGB.  Tagesreisen sind dann Pauschalreisen, wenn der Reisepreis mehr als 500,00 Euro beträgt.

Grundsätzlich stehen Ihnen folgende Ansprüche zu:

Erstattung des Reisepreises gemäß § 651h BGB

Sagt der Veranstalter die Reise ab oder stornieren Sie die Reise aus wichtigem Grund, erhalten Sie den bereits bezahlten Reisepreis komplett erstattet. Allerdings bemerken wir derzeit, dass jedenfalls einige Reiseveranstalter die Erstattung verweigern oder „auf Zeit“ spielen.

Reiseabsage durch Veranstalter

Die Reise kann durch den Reiseveranstalter wegen der Coronavirus-Pandemie vor Reisebeginn abgesagt werden, wenn die Durchführung der Reise (z.B. Einreisbeschränkungen) nicht möglich oder erheblich beeinträchtigt ist. Der Veranstalter muss die Reisenden darüber aber unverzüglich informieren. Weiterhin hat er grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl abzusagen. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktritt, verliert er gemäß § 651h Abs. 4 S. 2 BGB seinen Anspruch auf den Reisepreis. Er muss Ihnen in diesen Fällen den bereits bezahlten Reisepreis oder eine Anzahlung auf den Reisepreis erstatten.

Stornierung Reise durch Reisenden

Wenn am Reiseziel sogenannte unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten,, die die Reise erheblich beeinträchtigen, können Sie Ihre Pauschalreise nach § 651h Abs. 3 BGB kostenlos stornieren. Hierbei sind stets die Gesamtumstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Sind Sie berechtigt, vom Reiservertrag wegen höherer Gewalt zurückzutreten, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis erstatten. Stornieren Sie ohne triftigen Grund oder treten Sie vorschnell von der Reise zurück, kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung oder Stornogebühren verlangen.

Weltweite Reisewarnung bis zum 14. Juni 2020

Spricht das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland für Ihr Reiseziel eine Reisewarnung aus, liegt darin ein außergewöhnlicher Umstand, der zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Am 17.03.2020 hat das Auswärtige Amt folgende weltweite Reisewarnung veröffentlicht:

"Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland wird derzeit gewarnt."

Ab dem 17.03.2020 dürfen Reisende zumindest kurz bevorstehende Reisen kostenlos stornieren. Die Reisewarnung wurde am 29.04.2020 bis einschließlich zum 14. Juni 2020 verlängert.

Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn Ihre Reise erst in einigen Wochen oder Monaten beginnen soll und für diese Zeit keine Reisewarnung vorliegt. Hier raten wir ganz klar vor einer vorschnellen Stornierung der Reise ab.

Hier muss man die weitere Entwicklung abwarten, auch wenn damit Unsicherheiten verbunden sind. Entspannt sich die Lage und eine Reise zum geplanten Reisebeginn bzw. die Durchführung der Reise ist möglich, bleiben Sie höchstwahrscheinlich auf den Stornokosten sitzen, ohne einen Gegenwert zu erhalten.

14-Tage-Frist zur Erstattung

Gemäß § 651h Abs. 5 BGB hat der Reiseveranstalter den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Frist zur Erstattung ist zwingend und darf nicht zum Nachteil des Kunden verlängert werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Reiseveranstalter selbst seine ggf. bereits geleisteten Zahlungen von der Fluggesellschaft oder dem Hotel zurückerhält. 

Erstattungspflicht auch bei außergewöhnlichem Umstand

Die gesetzlichen Regelungen zur Reisepreiserstattung gelten auch bzw. gerade für den Fall, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Der Veranstalter darf die Rückzahlung des Reisepreises also nicht mit dem Argument verweigern oder verzögern, dass außergewöhnliche Umstände oder höhere Gewalt vorliegen. Er darf Sie auch nicht an die Reiserücktrittsversicherung verweisen. Der Veranstalter kann zudem keine Stornierungsgebühr oder eine sonstige Entschädigung verlangen oder Sie zu einer Umbuchung oder zur eigenen Stornierung zwingen.

Veranstalter bietet nur Gutschein an?

Viele Reiseveranstalter bieten den Reisenden nur einen Gutschein als Erstattung oder die Umbuchung an. Hierauf müssen Sie sich nach derzeitiger Rechtslage aber nicht einlassen! Sie haben nach geltenden Recht einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises in Geld binnen 14 Tagen. Nehmen Sie einen Reisegutschein an, ist hierbei auch zu bedenken, dass einmal akzeptierte Gutscheine im Falle einer späteren Insolenz des Reisedienstleister regelmäßig vollkommen wertlos sind.

Plan der Bundesregierung zur Beschränkung der Reiserechte

Viele Reiseveranstalter und Flugbeförderungsunternehmen machen auf die Bundesregierung Druck. Die Reiselobby versucht eine sogenannte Gutscheinlösung für Pauschalreisen und Flugtickets durchsetzen. Die EU lehnt die Pläne ab.

Der für Verbraucherschutz zuständige belgische EU-Kommissar Reynders hat in einem Interview den Plänen der deutschen Regierung widersprochen. Die EU halte an der Entschädigungspflicht von Reiseveranstaltern und Airlines fest, so Reynders. Reiseveranstalter sollen die Kunden daher nicht gegen deren Willen auf Gutscheine verweisen dürfen. Für die EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean steht fest, dass die europäischen Fluggastrechte auch in der Corona-Krise erhalten bleiben müssen.

Allerdings kann sich gerade in Krisenzeiten und durch Lobbydruck die Rechtslage schnell ändern. Reisende, deren Reise vom Veranstalter abgesagt wurde, sollten sich daher schnell überlegen, ob Sie umgehend ihr Geld zurückfordern.

Die Gutscheinlösung ist aktuell (noch?) nur ein Vorschlag – mehr aber auch nicht.

Nachdem das deutsche Reiserecht der EU-Pauschalreise-Richtlinie entsprechen muss, kann die Bundesregierung die Gutscheinlösung aber nicht einfach so umsetzen. Die EU müsste die Gutscheinlösung einführen.

Stornokosten unzulässig

Da der Reiseveranstalter den kompletten Reisepreis erstatten muss, ist natürlich auch die Berechnung von Stornokosten, Stornogebühren oder Bearbeitungspauschalen u.ä. unzulässig. Die in den Allgemeinen Reisebedingungen aufgeführten Prozentsätze gelten nur für den Fall, dass Sie grundlos vom Reisevertrag zurücktreten.

Reiseveranstalter erstattet Reisepreis nicht?

Viele Reiseveranstalter verweigern die Erstattung des Reisepreises oder verzögern die Auszahlung in der Hoffnung, dass doch noch die Gutscheinpflicht von Seiten der EU kommt.

Entschädigung neben Reisepreiserstattung?

Sofern die Reise wegen der Corona-Krise ausfallen muss oder beeinträchtigt wurde haben Sie aber keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung (z.B. wegen entgangener Urlaubsfreude). Für solche Schadensersatzansprüche kann sich der Veranstalter - im Gegensatz zur Minderung - auf außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt) berufen. Etwas anderes gilt, wenn der Reiseveranstalter Pflichten verletzt hat, sich also z.B. nicht um die Rückbeförderung der Urlauber gekümmert hat.

Reiserücktrittversicherung

Achtung: Viele Reisende denken, dass das Coronavirus und die damit einhergehende Pandemie ein typischer Fall für die Reiserücktrittskostenversicherung ist. Das ist leider ein Trugschluss. In den meisten Versicherungsbedingungen sind die Gefahren von Pandemien und/oder Epidemien nämlich ausgeschlossen. Sehen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nach.

Zu beachten ist auch, dass die bloße Angst vor einer Erkrankung kein Grund für einen Reiserücktritt ist.

Wichtig: Damit die Reiserücktrittskostenversicherung bezahlt, müssen Sie die Reise unverzüglich stornieren und dies umgehend der Versicherung anzeigen. Außerdem müssen Sie die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachweisen. Die Versicherungen stellen hieran leider sehr hohe Anforderungen. Es muss meist eine schwerwiegende Krankheit vorliegen, die dann zur Reiseunfähigkeit führt.

Im Übrigen gilt: Wer sich eine nur eine Krankmeldung holt, ohne tatsächlich reiseunfähig zu sein, macht sich gegebenenfalls wegen Betrugs strafbar.

 

Fazit:  Wer wegen des Coronavirus (Covid-19 /SARS-CoV-2) seine Reise nicht antreten kann, sollte schnell handeln und sich entscheiden. Sind Sie unsicher, welche Rechte und Ansprüche Ihnen zustehen oder kommen Sie alleine nicht mehr weiter, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

 

Aktuelle Hinweise zu Pauschalreisen & Corona

Anlässlich der Auswirkungen der CoVid-19-Pandemie/Coronavirus-Pandemie erhalten wir vermehrt Anfragen, was in rechtlicher Hinsicht gilt, wenn ein Flug oder eine Reise Coronavirus-bedingt abgesagt wurde bzw. werden musste.

Nachfolgend wollen wir Ihnen heute eine kurze Zusammenstellung von Antworten auf einige immer wiederkehrende Fragen geben.

 

Eine Pauschalreise gemäß § 651a BGB liegt vor, wenn Sie mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Hotel & Flug) zusammen gebucht haben. Auch eine Kreuzfahrt ist z.B. eine Pauschalreise im Sinne des BGB.  Tagesreisen sind dann Pauschalreisen, wenn der Reisepreis mehr als 500,00 Euro beträgt.

Grundsätzlich stehen Ihnen folgende Ansprüche zu:

Erstattung des Reisepreises gemäß § 651h BGB

Sagt der Veranstalter die Reise ab oder stornieren Sie die Reise aus wichtigem Grund, erhalten Sie den bereits bezahlten Reisepreis komplett erstattet. Allerdings bemerken wir derzeit, dass jedenfalls einige Reiseveranstalter die Erstattung verweigern oder „auf Zeit“ spielen.

Reiseabsage durch Veranstalter

Die Reise kann durch den Reiseveranstalter wegen der Coronavirus-Pandemie vor Reisebeginn abgesagt werden, wenn die Durchführung der Reise (z.B. Einreisbeschränkungen) nicht möglich oder erheblich beeinträchtigt ist. Der Veranstalter muss die Reisenden darüber aber unverzüglich informieren. Weiterhin hat er grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl abzusagen. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktritt, verliert er gemäß § 651h Abs. 4 S. 2 BGB seinen Anspruch auf den Reisepreis. Er muss Ihnen in diesen Fällen den bereits bezahlten Reisepreis oder eine Anzahlung auf den Reisepreis erstatten.

Stornierung Reise durch Reisenden

Wenn am Reiseziel sogenannte unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten,, die die Reise erheblich beeinträchtigen, können Sie Ihre Pauschalreise nach § 651h Abs. 3 BGB kostenlos stornieren. Hierbei sind stets die Gesamtumstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Sind Sie berechtigt, vom Reiservertrag wegen höherer Gewalt zurückzutreten, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis erstatten. Stornieren Sie ohne triftigen Grund oder treten Sie vorschnell von der Reise zurück, kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung oder Stornogebühren verlangen.

Weltweite Reisewarnung bis zum 14. Juni 2020

Spricht das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland für Ihr Reiseziel eine Reisewarnung aus, liegt darin ein außergewöhnlicher Umstand, der zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Am 17.03.2020 hat das Auswärtige Amt folgende weltweite Reisewarnung veröffentlicht:

"Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland wird derzeit gewarnt."

Ab dem 17.03.2020 dürfen Reisende zumindest kurz bevorstehende Reisen kostenlos stornieren. Die Reisewarnung wurde am 29.04.2020 bis einschließlich zum 14. Juni 2020 verlängert.

Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn Ihre Reise erst in einigen Wochen oder Monaten beginnen soll und für diese Zeit keine Reisewarnung vorliegt. Hier raten wir ganz klar vor einer vorschnellen Stornierung der Reise ab.

Hier muss man die weitere Entwicklung abwarten, auch wenn damit Unsicherheiten verbunden sind. Entspannt sich die Lage und eine Reise zum geplanten Reisebeginn bzw. die Durchführung der Reise ist möglich, bleiben Sie höchstwahrscheinlich auf den Stornokosten sitzen, ohne einen Gegenwert zu erhalten.

14-Tage-Frist zur Erstattung

Gemäß § 651h Abs. 5 BGB hat der Reiseveranstalter den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Frist zur Erstattung ist zwingend und darf nicht zum Nachteil des Kunden verlängert werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Reiseveranstalter selbst seine ggf. bereits geleisteten Zahlungen von der Fluggesellschaft oder dem Hotel zurückerhält. 

Erstattungspflicht auch bei außergewöhnlichem Umstand

Die gesetzlichen Regelungen zur Reisepreiserstattung gelten auch bzw. gerade für den Fall, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Der Veranstalter darf die Rückzahlung des Reisepreises also nicht mit dem Argument verweigern oder verzögern, dass außergewöhnliche Umstände oder höhere Gewalt vorliegen. Er darf Sie auch nicht an die Reiserücktrittsversicherung verweisen. Der Veranstalter kann zudem keine Stornierungsgebühr oder eine sonstige Entschädigung verlangen oder Sie zu einer Umbuchung oder zur eigenen Stornierung zwingen.

Veranstalter bietet nur Gutschein an?

Viele Reiseveranstalter bieten den Reisenden nur einen Gutschein als Erstattung oder die Umbuchung an. Hierauf müssen Sie sich nach derzeitiger Rechtslage aber nicht einlassen! Sie haben nach geltenden Recht einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises in Geld binnen 14 Tagen. Nehmen Sie einen Reisegutschein an, ist hierbei auch zu bedenken, dass einmal akzeptierte Gutscheine im Falle einer späteren Insolenz des Reisedienstleister regelmäßig vollkommen wertlos sind.

Plan der Bundesregierung zur Beschränkung der Reiserechte

Viele Reiseveranstalter und Flugbeförderungsunternehmen machen auf die Bundesregierung Druck. Die Reiselobby versucht eine sogenannte Gutscheinlösung für Pauschalreisen und Flugtickets durchsetzen. Die EU lehnt die Pläne ab.

Der für Verbraucherschutz zuständige belgische EU-Kommissar Reynders hat in einem Interview den Plänen der deutschen Regierung widersprochen. Die EU halte an der Entschädigungspflicht von Reiseveranstaltern und Airlines fest, so Reynders. Reiseveranstalter sollen die Kunden daher nicht gegen deren Willen auf Gutscheine verweisen dürfen. Für die EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean steht fest, dass die europäischen Fluggastrechte auch in der Corona-Krise erhalten bleiben müssen.

Allerdings kann sich gerade in Krisenzeiten und durch Lobbydruck die Rechtslage schnell ändern. Reisende, deren Reise vom Veranstalter abgesagt wurde, sollten sich daher schnell überlegen, ob Sie umgehend ihr Geld zurückfordern.

Die Gutscheinlösung ist aktuell (noch?) nur ein Vorschlag – mehr aber auch nicht.

Nachdem das deutsche Reiserecht der EU-Pauschalreise-Richtlinie entsprechen muss, kann die Bundesregierung die Gutscheinlösung aber nicht einfach so umsetzen. Die EU müsste die Gutscheinlösung einführen.

Stornokosten unzulässig

Da der Reiseveranstalter den kompletten Reisepreis erstatten muss, ist natürlich auch die Berechnung von Stornokosten, Stornogebühren oder Bearbeitungspauschalen u.ä. unzulässig. Die in den Allgemeinen Reisebedingungen aufgeführten Prozentsätze gelten nur für den Fall, dass Sie grundlos vom Reisevertrag zurücktreten.

Reiseveranstalter erstattet Reisepreis nicht?

Viele Reiseveranstalter verweigern die Erstattung des Reisepreises oder verzögern die Auszahlung in der Hoffnung, dass doch noch die Gutscheinpflicht von Seiten der EU kommt.

Entschädigung neben Reisepreiserstattung?

Sofern die Reise wegen der Corona-Krise ausfallen muss oder beeinträchtigt wurde haben Sie aber keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung (z.B. wegen entgangener Urlaubsfreude). Für solche Schadensersatzansprüche kann sich der Veranstalter - im Gegensatz zur Minderung - auf außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt) berufen. Etwas anderes gilt, wenn der Reiseveranstalter Pflichten verletzt hat, sich also z.B. nicht um die Rückbeförderung der Urlauber gekümmert hat.

Reiserücktrittversicherung

Achtung: Viele Reisende denken, dass das Coronavirus und die damit einhergehende Pandemie ein typischer Fall für die Reiserücktrittskostenversicherung ist. Das ist leider ein Trugschluss. In den meisten Versicherungsbedingungen sind die Gefahren von Pandemien und/oder Epidemien nämlich ausgeschlossen. Sehen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nach.

Zu beachten ist auch, dass die bloße Angst vor einer Erkrankung kein Grund für einen Reiserücktritt ist.

Wichtig: Damit die Reiserücktrittskostenversicherung bezahlt, müssen Sie die Reise unverzüglich stornieren und dies umgehend der Versicherung anzeigen. Außerdem müssen Sie die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachweisen. Die Versicherungen stellen hieran leider sehr hohe Anforderungen. Es muss meist eine schwerwiegende Krankheit vorliegen, die dann zur Reiseunfähigkeit führt.

Im Übrigen gilt: Wer sich eine nur eine Krankmeldung holt, ohne tatsächlich reiseunfähig zu sein, macht sich gegebenenfalls wegen Betrugs strafbar.

 

Fazit:  Wer wegen des Coronavirus (Covid-19 /SARS-CoV-2) seine Reise nicht antreten kann, sollte schnell handeln und sich entscheiden. Sind Sie unsicher, welche Rechte und Ansprüche Ihnen zustehen oder kommen Sie alleine nicht mehr weiter, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

 

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