Sieg vor dem Bundesgerichtshof für unseren Mandanten 25.09.2013

von Rechtsanwältin Wittmann

Gebrauchtwagen-Garantie gilt auch bei Wartung in freier Werkstatt - BGH folgt Argumentation der Kanzlei Wittmann und Kollegen

Der Bundesgerichtshof hat am 25.09.2013 entschieden (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 25.9.2013 - Az.: VIII ZR 206/12), dass die Klausel einer Gebrauchtwagen-Garantie, die die Garantieansprüche des Käufers an die Durchführung der Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers oder eine vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt knüpft, unwirksam ist.

Der von der Kanzlei Wittmann & Kollegen vertretene Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend. Der Kläger kaufte von einem Autohaus einen Gebrauchtwagen "inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie". 

Innerhalb der Garantiezeit ließ unser Mandant den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Kurz darauf  blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. 

Der Mandant wandte sich an die Kanzlei Wittmann & Kollegen. Geltend gemacht wurden gemäß der Garantievereinbarung die Reparaturkosten. Das gegnerische Garantie-Versicherungsunternehmen weigerte sich trotz des Garantievertrages aber für den Schaden aufzukommen. 

Zunächst hatte das zuständige Landgericht die Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte dann zur Zahlung von 3.279,58 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten an unseren Mandanten verurteilt, nachdem der dieser nach erfolgter Reparatur seinen Anspruch nur noch in dieser Höhe verfolgt hat.

Hiergegen legt das gegnerische Garantieversicherungsunternehmen Revision ein. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte jedoch keinen Erfolg. 

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.09.2013 entschieden, dass eine Klausel der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Der BGH führte aus, dass die dort geregelte Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Der BGH folgte in seiner Begründung der Argumentation von Frau RAin Barbara Wittmann, die diesen Fall federführend bearbeitet hat, dass es sich bei einer Wartungsklausel jedenfalls dann um eine die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung handelt, wenn die Garantie - wie vorliegend - nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war. 

Wie der BGH bereits früher entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dies trifft auch auf die hier streitgegenständliche Klausel der Garantiebedingungen zu. Das gegnerische Garantie-Versicherungsunternehmen muss daher unserem Mandanten nunmehr den Schaden ersetzen.

Das Urteil ist aus Sicht der Verbraucher zu begrüßen, da Ihre Rechte aus Garantieverträgen zukünftig nicht mehr unangemessen abgeschnitten werden. So rät der ADAC-Jurist Ulrich May den Käufern, mögliche Werkstattbindungsklauseln im Kauf- oder Garantievertrag zukünftig einfach zu ignorieren. Zwingend zu beachten ist jedoch, ob für die Garantie eine entgeltliche Leistung getätigt wurde oder nicht. Andernfalls könnte eine Übernahme von Reparaturkosten zu Recht von dem Garantiegeber abgelehnt werden.  

Straubing, Karlsruhe, 25.09.2013

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