StVO-Novelle - Fahverbote bereits ab 21km/h Überschreitung

von Rechtsanwalt Christl

StVO-Novelle – Regelfahrverbot bereits bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen

 

Die StVO-Novelle ist nach Langem Wartem endlich in Kraft. Seit kurzem gelten die neuen Regeln.

Wer gegen die Regelungen der geänderten Straßenverkehrsordnung verstößt und dabei erwischt wird, muss mit neuen, teils drastisch gestiegenen Bußgeldern rechnen. Des Weiteren kann die Fahrerlaubnisbehörde nunmehr schon bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Fahverbot verhängen.

Neue Bußgelder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Mit der StVO-Novelle, möchte der Gesetzgeber den Straßenverkehr sicherer gestalten. Deswegen werden unter anderem Verstöße gegen das Tempolimit noch härter geahndet.

Bei geringeren Überschreitungen um bis zu 20 km/h gelten nun neue höhere Bußgelder. Die Regelsätze haben sich hier verdoppelt.

Neu ist auch, dass innerorts nun schon ab 21 km/h zu schnell ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann und außerorts ab 26 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung.

Die folgenden beiden Tabellen geben einen Überblick über die Regel-Sanktionen nach der StVO-Novelle.

Geschwindigkeitsverstöße innerorts mit dem PKW

Geschwindigkeitsverstoß

Regel-Geldbuße

Punkte im FAER

Fahrverbot

... bis 10 km/h

30 €

 

 

... 11 - 15 km/h

50 €

 

 

... 16 - 20 km/h

70 €

 

 

... 21 - 25 km/h

80 €

1

1 Monat

... 26 - 30 km/h

100 €

1

1 Monat

... 31 - 40 km/h

160 €

2

1 Monat

... 41 - 50 km/h

200 €

2

1 Monat

... 51 - 60 km/h

280 €

2

2 Monate

... 61 - 70 km/h

480 €

2

3 Monate

über 70 km/h

680 €

2

3 Monate

Geschwindigkeitsverstöße außerorts mit dem PKW

Geschwindigkeitsverstoß

Regel-Geldbuße

Punkte im FAER

Fahrverbot

… bis 10 km/h

20 €

 

 

… 11 - 15 km/h

40 €

 

 

… 16 - 20 km/h

60 €

 

 

… 21 - 25 km/h

70 €

1

 

… 26 - 30 km/h

80 €

1

1 Monat

… 31 - 40 km/h

120 €

1

1 Monat

… 41 - 50 km/h

160 €

2

1 Monat

… 51 - 60 km/h

240 €

2

1 Monat

… 61 - 70 km/h

440 €

2

2 Monate

über 70 km/h

600 €

2

3 Monate

 

Der Verordnungsgeber hat die Gelegenheit der StVO-Novelle also genutzt und die Rechtsfolgen bei Geschwindigkeitsüberschreitung massiv verschärft. Die Erhöhung der Regelgeldbußen und Absenkung der Grenzwerte für die Anordnung eines Regelfahrverbots beruhen auf einer Initiative des Bundesrats (BR-Drucks 591/19 [B], S. 30).

Die Schwellenwerte für die Anordnung eines Fahrverbots bei Verstößen außerhalb beschlossener Ortschaften wurden also von früher 41 km/h auf nun 26 km/h und bei innerörtlichen Überschreitungen von 31 km/h auf 21 km/h abgesenkt.

In Zukunft ist es daher auch für den durchschnittlichen Autofahrer leider – trotz der üblichen Sorgfalt – noch leichter möglich, dass ein Regelfahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt wird.

Viele Verkehrsteilnehmer überschreiten z.B. bei Ihnen unbekannten Strecken fahrlässig die Geschwindigkeit.

Wohl beinahe jeder kennt die Situation. Man ist auswärts unterwegs und kennt die Gegebenheiten nicht. Man achtet auf den Verkehr. Wie leicht hat man dann ein Verkehrsschild übersehen und schon fährt man z.B. bei zuvor noch erlaubten 50 km/h infolge einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h schon 20 km/h zu schnell. Ist man dann noch 1 km/h zu schnell, fährt man also 51 km/h bei unerkannt nur erlaubten 30 km/h, wird zukünftig wohl ein Regelfahrverbot verhängt werden.

Ein anderes Thema ist, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass erst auf Anregung des Bundesrates die Absenkung der Grenzwerte für die Anordnung des Regelfahrverbots nach Geschwindigkeitsverstößen eingefügt wurde.

Der Bundesrat hat als Begründung genannt (BT-Drucks 591/19 [B], S. 32), dass die derzeitigen Bußgeldsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht in ausreichendem Maße geeignet, seien, verkehrsadäquates Verhalten zur Vermeidung von Gefährdungen zu regulieren und Verletzungen der StVO sinnvoll zu ahnden. Höhere Bußgeldsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen führten zu mehr regelkonformem Verhalten und seien insofern geeignet, Unfälle mit Verletzten und Toten zu vermeiden. Zudem sei die Anordnung von Fahrverboten innerhalb geschlossener Ortschaften einheitlich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h geboten, um die notwendige Lenkungswirkung entfalten zu können.

Mag auch jede Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich gefahrerhöhend sein. Diese Begründung überzeug aber nicht. Es wird bislang nicht belegt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts zwischen 21km/h und 30 km/h und außerorts zwischen 26km/h und 40 km/h ein derartiges Gefahrenpotenzial besitzen, dass hierauf mit einem Fahrverbot reagiert werden muss.

 

Es scheint auch keine statistisch erhobenen und der Höhe der Geschwindigkeitsverstöße nach aufgeschlüsselten Zahlen zu Verkehrsunfällen der Überschreitung zu geben (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 8, Reihe 7. Verkehr: Verkehrsunfälle, Januar 2020, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/Publikationen/Downloads-Verkehrsunfaelle/verkehrsunfaelle-monat-2080700201014.pdf?__blob=publicationFile).

Zwar dürfen insbesondere Verstöße zwischen 21km/h und 30 km/h im städtischen Bereich nicht passieren. Diese können aber durchaus auf einer einfachen Nachlässigkeit beruhen, ohne dass ein sogenanntes fahrverbotsausschließendes Augenblicksversagen vorliegt. Insbesondere in den immer mehr ausgewiesenen Tempo-30-Zonen kann es leider sehr leicht zu solchen Situationen kommen.

Es fehlt bislang zumindest der Beweis dafür, dass hierauf präventiv mit der Anordnung eines Regelfahrverbots reagiert werden muss. Man muss aber mit der (derzeitigen) Entscheidung des Verordnungsgebers leben.

Sollten Sie also in diese missliche Situation einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommen, ist anzuraten, sich fachkundig beraten zu lassen.

In einigen Fällen ist trotz Verhängung eines Regelfahrverbots der Wegfall eines Fahrverbots möglich. Hier ist es sinnvoll, sich in fachkundige Beratung zu begeben.

Wir wünschen Ihnen allzeit gute Fahrt!

Fahrverbote bereits bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen

StVO-Novelle – Regelfahrverbot bereits bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen

 

Die StVO-Novelle ist nach Langem Wartem endlich in Kraft. Seit kurzem gelten die neuen Regeln.

Wer gegen die Regelungen der geänderten Straßenverkehrsordnung verstößt und dabei erwischt wird, muss mit neuen, teils drastisch gestiegenen Bußgeldern rechnen. Des Weiteren kann die Fahrerlaubnisbehörde nunmehr schon bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Fahverbot verhängen.

Neue Bußgelder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Mit der StVO-Novelle, möchte der Gesetzgeber den Straßenverkehr sicherer gestalten. Deswegen werden unter anderem Verstöße gegen das Tempolimit noch härter geahndet.

Bei geringeren Überschreitungen um bis zu 20 km/h gelten nun neue höhere Bußgelder. Die Regelsätze haben sich hier verdoppelt.

Neu ist auch, dass innerorts nun schon ab 21 km/h zu schnell ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann und außerorts ab 26 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung.

Die folgenden beiden Tabellen geben einen Überblick über die Regel-Sanktionen nach der StVO-Novelle.

Geschwindigkeitsverstöße innerorts mit dem PKW

Geschwindigkeitsverstoß

Regel-Geldbuße

Punkte im FAER

Fahrverbot

... bis 10 km/h

30 €

 

 

... 11 - 15 km/h

50 €

 

 

... 16 - 20 km/h

70 €

 

 

... 21 - 25 km/h

80 €

1

1 Monat

... 26 - 30 km/h

100 €

1

1 Monat

... 31 - 40 km/h

160 €

2

1 Monat

... 41 - 50 km/h

200 €

2

1 Monat

... 51 - 60 km/h

280 €

2

2 Monate

... 61 - 70 km/h

480 €

2

3 Monate

über 70 km/h

680 €

2

3 Monate

Geschwindigkeitsverstöße außerorts mit dem PKW

Geschwindigkeitsverstoß

Regel-Geldbuße

Punkte im FAER

Fahrverbot

… bis 10 km/h

20 €

 

 

… 11 - 15 km/h

40 €

 

 

… 16 - 20 km/h

60 €

 

 

… 21 - 25 km/h

70 €

1

 

… 26 - 30 km/h

80 €

1

1 Monat

… 31 - 40 km/h

120 €

1

1 Monat

… 41 - 50 km/h

160 €

2

1 Monat

… 51 - 60 km/h

240 €

2

1 Monat

… 61 - 70 km/h

440 €

2

2 Monate

über 70 km/h

600 €

2

3 Monate

 

Der Verordnungsgeber hat die Gelegenheit der StVO-Novelle also genutzt und die Rechtsfolgen bei Geschwindigkeitsüberschreitung massiv verschärft. Die Erhöhung der Regelgeldbußen und Absenkung der Grenzwerte für die Anordnung eines Regelfahrverbots beruhen auf einer Initiative des Bundesrats (BR-Drucks 591/19 [B], S. 30).

Die Schwellenwerte für die Anordnung eines Fahrverbots bei Verstößen außerhalb beschlossener Ortschaften wurden also von früher 41 km/h auf nun 26 km/h und bei innerörtlichen Überschreitungen von 31 km/h auf 21 km/h abgesenkt.

In Zukunft ist es daher auch für den durchschnittlichen Autofahrer leider – trotz der üblichen Sorgfalt – noch leichter möglich, dass ein Regelfahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt wird.

Viele Verkehrsteilnehmer überschreiten z.B. bei Ihnen unbekannten Strecken fahrlässig die Geschwindigkeit.

Wohl beinahe jeder kennt die Situation. Man ist auswärts unterwegs und kennt die Gegebenheiten nicht. Man achtet auf den Verkehr. Wie leicht hat man dann ein Verkehrsschild übersehen und schon fährt man z.B. bei zuvor noch erlaubten 50 km/h infolge einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h schon 20 km/h zu schnell. Ist man dann noch 1 km/h zu schnell, fährt man also 51 km/h bei unerkannt nur erlaubten 30 km/h, wird zukünftig wohl ein Regelfahrverbot verhängt werden.

Ein anderes Thema ist, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass erst auf Anregung des Bundesrates die Absenkung der Grenzwerte für die Anordnung des Regelfahrverbots nach Geschwindigkeitsverstößen eingefügt wurde.

Der Bundesrat hat als Begründung genannt (BT-Drucks 591/19 [B], S. 32), dass die derzeitigen Bußgeldsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht in ausreichendem Maße geeignet, seien, verkehrsadäquates Verhalten zur Vermeidung von Gefährdungen zu regulieren und Verletzungen der StVO sinnvoll zu ahnden. Höhere Bußgeldsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen führten zu mehr regelkonformem Verhalten und seien insofern geeignet, Unfälle mit Verletzten und Toten zu vermeiden. Zudem sei die Anordnung von Fahrverboten innerhalb geschlossener Ortschaften einheitlich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h geboten, um die notwendige Lenkungswirkung entfalten zu können.

Mag auch jede Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich gefahrerhöhend sein. Diese Begründung überzeug aber nicht. Es wird bislang nicht belegt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts zwischen 21km/h und 30 km/h und außerorts zwischen 26km/h und 40 km/h ein derartiges Gefahrenpotenzial besitzen, dass hierauf mit einem Fahrverbot reagiert werden muss.

 

Es scheint auch keine statistisch erhobenen und der Höhe der Geschwindigkeitsverstöße nach aufgeschlüsselten Zahlen zu Verkehrsunfällen der Überschreitung zu geben (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 8, Reihe 7. Verkehr: Verkehrsunfälle, Januar 2020, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/Publikationen/Downloads-Verkehrsunfaelle/verkehrsunfaelle-monat-2080700201014.pdf?__blob=publicationFile).

Zwar dürfen insbesondere Verstöße zwischen 21km/h und 30 km/h im städtischen Bereich nicht passieren. Diese können aber durchaus auf einer einfachen Nachlässigkeit beruhen, ohne dass ein sogenanntes fahrverbotsausschließendes Augenblicksversagen vorliegt. Insbesondere in den immer mehr ausgewiesenen Tempo-30-Zonen kann es leider sehr leicht zu solchen Situationen kommen.

Es fehlt bislang zumindest der Beweis dafür, dass hierauf präventiv mit der Anordnung eines Regelfahrverbots reagiert werden muss. Man muss aber mit der (derzeitigen) Entscheidung des Verordnungsgebers leben.

Sollten Sie also in diese missliche Situation einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommen, ist anzuraten, sich fachkundig beraten zu lassen.

In einigen Fällen ist trotz Verhängung eines Regelfahrverbots der Wegfall eines Fahrverbots möglich. Hier ist es sinnvoll, sich in fachkundige Beratung zu begeben.

Wir wünschen Ihnen allzeit gute Fahrt!

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